Definition
Versichert ist die Zahlung berechtigter und Abwehr unberechtigter Schadensforderungen aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden gegen den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes. Die Haftung jedes Bürgers ist gemäß §823 BGB nicht begrenzt und kann mit dieser Versicherung abgesichert werden.
Was ist versichert?
Versichert sind fahrlässig, auch grob fahrlässig, verursachte Schäden aus dem typischen privaten Bereich. Hier ist auf die Abgrenzung zu beruflichen Hintergründen hinzuweisen. Ersetzt werden anerkannte Schäden sowie die Abwehr nicht ersatzpflichtiger Schäden aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie ist praktisch auch eine passive Rechtschutzversicherung. Sie haben als Versicherungsnehmer keinen Einfluss darauf, ob ihr Versicherer den Schaden zahlt oder gegebenenfalls prozessual ablehnt.
Im Rahmen der Basisversicherung ist die normale Tierhaltung mitversichert. Gemeint sind Tiere wie Hunde oder Pferde, wilde Tiere jedoch nicht. Das gleiche gilt für den Bereich der Kraftfahrzeuge. Ehemals als Benzinklausel benannt, sind Kfz mit einer höheren Geschwindigkeit als 6 km/h sowie versicherungspflichtige Kfz nicht versichert. Die Risiken als Fahrradfahrer sind dagegen versichert.
Beschränkt mitversichert sind auch:
- Haftpflicht aus selbstbewohnter / m Wohnung / Haus (ausgenommen Abnutzung, Glasschäden)
- Sportausübung (ausgenommen Jagd, Schützenverein)
- Gewisse Vorsorgedeckung anderer Risiken bis zur Jahresfälligkeit
Allgemeine Diskussion wirft auch die Haftung auf, ob Fälle übernommen werden, bei denen Kinder den Schaden verursacht haben.
Hier sind zwei wesentliche Merkmale zu beachten:
- Kinder unter 7 Jahren, bzw. solche, denen die erforderliche Einsicht fehlt, sind deliktunfähig, das heißt, dass die Eltern hier nicht haften und somit keine Ersatzpflicht für sie und deren Privathaftpflicht besteht.
- Sind die Eltern ihrer angemessenen Aufsichtspflicht nachgekommen, besteht keine Haftungsgrundlage gegen die Eltern und deren Privathaftpflicht.
Die Privathaftpflichtversicherung hat sich in den letzten Jahrzehnten erheblich an die individuelle Lebenssituation des Versicherungsnehmers angepasst. Hier toben sich die Versicherungsgesellschaften in ihrer Freiheit zur Vertragsgestaltung richtig aus. Daher ist ein einfacher Vergleich der Versicherungsprämie nicht zielführend um den günstigsten Versicherungsschutz zu wählen.
Unterscheidungsmerkmale sind:
- Anzahl versicherter Personen (Single, Familie mit und ohne Kinder)
- Beruf (Beamter, öffentlich Bediensteter, Arbeiter)
Beispiele erweiteten Versicherungsschutzes:
Ausfalldeckung: Wenn ein rechtskräftiger Titel vorliegt und ihr Schuldner keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzt, erhalten sie über diese Deckungserweiterung ihren Schaden erstattet.
Deckung für deliktunfähige Kinder: Hierüber erlischt die Einrede der Deliktunfähigkeit. Für behinderte Kinder muss eine spezielle Erweiterung vereinbart werden, da sie oftmals eine solche Deckung über die normalen Altersbeschränkungen und die Volljährigkeit hinaus benötigen.
Ehrenamt: Jegliche Form der Ehrenämter müssen zusätzlich versichert werden.
Gefälligkeitsschäden: „Als ich geholfen habe, ist es passiert“. Wer kennt diese Situation nicht, dass gut gemeint oft nicht gut gemacht bedeutet. Ein Versicherungsschutz für durch unentgeltliche Gefälligkeiten, umgangssprachlich auch Nachbarschaftshilfe, eintretende Schäden, muss zusätzlich beantragt werden. Zu beachten ist, dass die Nachbarschaftshilfe im normalen Rahmen bleibt.
Mietsachschäden: Diese sind generell mit beschränkten Deckungssummen in der Basis mitversichert. Hier ist zu überprüfen, ob sie ausreichend ist oder erhöht werden muss. Beispiel: Ein durch den verursachten Wasserschaden entstandener Kollateralschaden ist versichert. Zeigt sich ein Wasserschaden erst nach einiger Zeit, tritt er also allmählich (Allmählichkeitsschaden) auf, ist er nicht versichert.
Schlüsselschäden: Oft haben Mietshäuser kostspielige Schließanlagen. Bei dem Verlust der Schlüssel muss oft die gesamte Schließanlage samt Ersatzschlüssel für die anderen Mieter ausgetauscht werden. Die hier anfallenden Kosten werden über diese Erweiterung versichert.
Versicherungssumme
Je höher desto besser.
Fazit
Angesichts der unbegrenzten Haftungspflicht gemäß §823 BGB sollte die Privathaftpflicht für jeden auch eine Pflicht sein. Eine gute und seriöse Beratung erkennen sie daran, dass ihr Berater dieses Thema priorisiert. Falls nicht, sollten sie sich eventuell einen anderen Berater suchen, denn die Dringlichkeit dieser Versicherung liegt auf der Hand.
Bild: artur84 / FreeDigitalPhotos.net
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Sicher stünde es dem Verband auch gut zu Gesicht darüber zu berichten wie effektiv mit dem Geld der Versicherungsnehmer umgegangen wird, welche Erträge den Versicherten zustehen und welche sie tatsächlich erhalten bzw. was ihnen durch Buchhaltungstricks vorenthalten wird. Bedingt durch die Investitionen in Staatsanleihen, Immobilien, Verflechtung mit Banken und Unternehmen ist die Stabilität der Versicherungswirtschaft genau wie die der Banken fragil und mit Vorsicht zu betrachten. Bei der enormen Anzahl von Zusammenschlüssen bzw. Übernahmen traditioneller und namhafter Versicherer zu verschiedenen Holdings kann man davon ausgehen, dass die finanzielle Unabhängigkeit dieser Gesellschaften kaum der Grund sein kann. Hier wird konsequent auch das Motto „Too big to fall“ verfolgt. Schließlich hat die Rettungsschirminflation gezeigt, dass das Risiko im Ernstfall auf den Sparer und Steuersklaven abgewälzt wird. Sollte die Haftungspyramide der Banken auf die Versicherungswirtschaft übernommen werden, sind dann auch die „Kleinen“ dran. Ein Kapital von 100.00 Euro ergibt für einen 65jährigen bei einer Sofortrente rund 330 Euro. Somit kann sich jeder ausrechnen, wann er gegebenenfalls in die Haftung genommen wird und seine Ansparung zur Sanierung herangezogen werden könnten. Aus diesem Grunde gilt auch hier die Binsenweisheit „Traue keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast“.
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