Kurzinfo: Privathaftpflichtversicherung

Definition

Versichert ist die Zahlung berechtigter und Abwehr unberechtigter Schadensforderungen aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden gegen den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes. Die Haftung jedes Bürgers ist gemäß §823 BGB nicht begrenzt und kann mit dieser Versicherung abgesichert werden.

Was ist versichert?

Eine Privathaftpflichversicherung bringt Sicherheit ins Leben und ist deshalb so wichtigVersichert sind fahrlässig, auch grob fahrlässig, verursachte Schäden aus dem typischen privaten Bereich. Hier ist auf die Abgrenzung zu beruflichen Hintergründen hinzuweisen. Ersetzt werden anerkannte Schäden sowie die Abwehr nicht ersatzpflichtiger Schäden aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie ist praktisch auch eine passive Rechtschutzversicherung. Sie haben als Versicherungsnehmer keinen Einfluss darauf, ob ihr Versicherer den Schaden zahlt oder gegebenenfalls prozessual ablehnt.

Im Rahmen der Basisversicherung ist die normale Tierhaltung mitversichert. Gemeint sind Tiere wie Hunde oder Pferde, wilde Tiere jedoch nicht. Das gleiche gilt für den Bereich der Kraftfahrzeuge. Ehemals als Benzinklausel benannt, sind Kfz mit einer höheren Geschwindigkeit als 6 km/h sowie versicherungspflichtige Kfz nicht versichert. Die Risiken als Fahrradfahrer sind dagegen versichert.

Beschränkt mitversichert sind auch:

  • Haftpflicht aus selbstbewohnter / m Wohnung / Haus (ausgenommen Abnutzung, Glasschäden)
  • Sportausübung (ausgenommen Jagd, Schützenverein)
  • Gewisse Vorsorgedeckung anderer Risiken bis zur Jahresfälligkeit

Allgemeine Diskussion wirft auch die Haftung auf, ob Fälle übernommen werden, bei denen Kinder den Schaden verursacht haben.

Hier sind zwei wesentliche Merkmale zu beachten:

  1. Kinder unter 7 Jahren, bzw. solche, denen die erforderliche Einsicht fehlt, sind deliktunfähig, das heißt, dass die Eltern hier nicht haften und somit keine Ersatzpflicht für sie und deren Privathaftpflicht besteht.
  2. Sind die Eltern ihrer angemessenen Aufsichtspflicht nachgekommen, besteht keine Haftungsgrundlage gegen die Eltern und deren Privathaftpflicht.

Die Privathaftpflichtversicherung hat sich in den letzten Jahrzehnten erheblich an die individuelle Lebenssituation des Versicherungsnehmers angepasst. Hier toben sich die Versicherungsgesellschaften in ihrer Freiheit zur Vertragsgestaltung richtig aus. Daher ist ein einfacher Vergleich der Versicherungsprämie nicht zielführend um den günstigsten Versicherungsschutz zu wählen.

Unterscheidungsmerkmale sind:

  • Anzahl versicherter Personen (Single, Familie mit und ohne Kinder)
  • Beruf (Beamter, öffentlich Bediensteter, Arbeiter)

Beispiele erweiteten Versicherungsschutzes:

Ausfalldeckung: Wenn ein rechtskräftiger Titel vorliegt und ihr Schuldner keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzt, erhalten sie über diese Deckungserweiterung ihren Schaden erstattet.

Deckung für deliktunfähige Kinder: Hierüber erlischt die Einrede der Deliktunfähigkeit. Für behinderte Kinder muss eine spezielle Erweiterung vereinbart werden, da sie oftmals eine solche Deckung über die normalen Altersbeschränkungen und die Volljährigkeit hinaus benötigen.

Ehrenamt: Jegliche Form der Ehrenämter müssen zusätzlich versichert werden.

Gefälligkeitsschäden: „Als ich geholfen habe, ist es passiert“. Wer kennt diese Situation nicht, dass gut gemeint oft nicht gut gemacht bedeutet. Ein Versicherungsschutz für durch unentgeltliche Gefälligkeiten, umgangssprachlich auch Nachbarschaftshilfe, eintretende Schäden, muss zusätzlich beantragt werden. Zu beachten ist, dass die Nachbarschaftshilfe im normalen Rahmen bleibt.

Mietsachschäden: Diese sind generell mit beschränkten Deckungssummen in der Basis mitversichert. Hier ist zu überprüfen, ob sie ausreichend ist oder erhöht werden muss. Beispiel: Ein durch den verursachten Wasserschaden entstandener Kollateralschaden ist versichert. Zeigt sich ein Wasserschaden erst nach einiger Zeit, tritt er also allmählich (Allmählichkeitsschaden) auf, ist er nicht versichert.

Schlüsselschäden: Oft haben Mietshäuser kostspielige Schließanlagen. Bei dem Verlust der Schlüssel muss oft die gesamte Schließanlage samt Ersatzschlüssel für die anderen Mieter ausgetauscht werden. Die hier anfallenden Kosten werden über diese Erweiterung versichert.

Versicherungssumme

Je höher desto besser.

Fazit

Angesichts der unbegrenzten Haftungspflicht gemäß §823 BGB sollte die Privathaftpflicht für jeden auch eine Pflicht sein. Eine gute und seriöse Beratung erkennen sie daran, dass ihr Berater dieses Thema priorisiert. Falls nicht, sollten sie sich eventuell einen anderen Berater suchen, denn die Dringlichkeit dieser Versicherung liegt auf der Hand.

 

Bild: artur84 / FreeDigitalPhotos.net

Schreibe einen Kommentar

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.