BaFin warnt: Lebensversicherer durch Niedrigzinsen gefährdet

Kunden von Lebensversicherungen müssen eventuell um ihre Rendite bangenDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Berlin warnt vor drohender Zahlungsunfähigkeit deutscher Lebensversicherer. Kurz- und mittelfristig soll keine Gefahr bestehen. Allerdings besteht Anlass zur Sorge für die langfristigen Verpflichtungen. Bereits im Artikel über das beabsichtigte Gesetz der GroKo zur Änderung der Ausschüttung von Bewertungsreserven an die Lebensversicherungskunden wurde vermutet, dass der wahre Grund zur Gesetzesvorlage die drohende Zahlungsunfähigkeit der Versicherer sei. Dies wird nun durch eine Veröffentlichung der BaFin bestätigt.

Die Situation: Die Lebensversicherer sind, bedingt durch die Niedrigzinsen, nicht mehr in der Lage Renditen gemäß Zusagen zu erwirtschaften. Sichere Investitionen werfen Renditen um 1 % und weniger ab. Ein „Ausweg“ ist es Anleihen minderwertiger Gläubiger zu erwerben, um höhere Zinsen zu erwirtschaften. Allerdings besteht hier auch die Möglichkeiten des Totalverlusts. Wenn man sieht wie die Staatsanleihen des bankrotten Griechenlands, um ein vielfaches überzeichnet, von institutionellen Anlegern für rund 5 % Zinsen verschlungen wurden, kann einem nur Angst und Bange werden. Im Gegensatz zu den Banken steht im Versicherungsrecht ein probates Mittel für den Fall kränkelnder Lebensversicherungsgesellschaften seit jeher zur Verfügung: Der § 89 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Was besagt der § 89 (Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen) VAG?

Auszug: Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.

Tipp:

Vermeiden Sie den Abschluss kapitalbildender Versicherungen. Schließen Sie Ihre Versicherungsbedarf (Todesfall, Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit) ausschließlich über die Risikoversicherungen und suchen Sie sich eine gesonderte Anlage fürs Kapital und Sparen.

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